Wappen der Parksiedlung Ottobrunn

Parksiedlung Ottobrunn e. V.

Häufig gestellte Fragen zu unseren Themen:


Die Basis zu unseren Vereinsregeln bilden die Gemeindeverordnungen der Gemeinde Ottobrunn,
nachfolgend einige Auszüge. Mit dem Link der Gemeinde Ottobrunn,
https://www.ottobrunn.de/rathaus-buergerservice/ortsrecht/satzungen-verordnungen/,
können Sie diese direkt einsehen.

Ruhezeiten:

Auszug aus der Verordnung über die Ruhezeiten:
§1 Zeitliche Beschränkung von ruhestörenden Haus- oder Gartenarbeiten Ruhestörende Haus- oder Gartenarbeiten dürfen nur an Werktagen von Montag bis Samstag zwischen 08:00 Uhr und 12:00 Uhr sowie zwischen 14:00 Uhr und 19:00 Uhr ausgeführt werden. Außerhalb dieser Zeiten sind ruhestörende Haus- und Gartenarbeiten verboten. Strengeres Bundesrecht für laute, motorbetriebene Geräte ohne EG-Umweltzeichen bleibt unberührt.

§ 2 Begriff der ruhestörenden Haus- und Gartenarbeiten (1) Ruhestörende Hausarbeiten sind alle im oder außerhalb des Hauses (z. B. im Hof, im Garten oder Schuppen) anfallenden lärmerzeugenden Arbeiten, die geeignet sind, die Ruhe der Allgemeinheit zu stören. Hierzu zählen insbesondere das Hämmern, das Sägen oder Hacken von Holz und die Benutzung von Bohr-, Fräs-, Schneid-, Schleifmaschinen, Hochdruckreinigern und ähnlichen lärmintensiven Geräten sowie Reparaturen an Kraftfahrzeugen und das Ausklopfen von Gegenständen. (2) Ruhestörende Gartenarbeiten sind die üblicherweise in Hausgärten oder diesen entsprechenden Gärten anfallenden lärmerregenden Arbeiten, die geeignet sind, die Ruhe der Allgemeinheit zu stören. Hierzu gehören insbesondere die Benutzung von motorbetriebenen Gartengeräten wie z. B. Rasenmähern, Vertikutierern, Laubsaug- und Laubblasgeräten. (3) Von der Verordnung erfasst werden alle Haus- und Gartenarbeiten, die typischerweise von Haus-und Gartenbesitzern durchgeführt werden, auch wenn damit ausnahmsweise gewerblich tätige Dritte (z. B. Hausmeister, Hausverwalter) beauftragt sind. Ausgenommen sind Arbeiten, die nach Art und Umfang typischerweise von darauf ausgerichteten Gewerbetreibenden oder von öffentlichen Aufgabenträgern ausgeführt werden. (4) Den zeitlichen Einschränkungen gemäß § 1 unterliegen nicht Arbeiten, die im Einzelfall zur Abwehr einer Gefahr bei Unwetter oder Schneefall oder zur Abwendung einer sonstigen Gefahr für Mensch, Umwelt oder Sachgüter erforderlich sind.

§ 3 Musikinstrumente, Tonwiedergabegeräte (1) Bei der Benutzung von Musikinstrumenten und von Tonübertragungs- und Tonwiedergabegeräten ist die Lautstärke so zu gestalten, dass andere nicht erheblich belästigt werden. (2) In der Zeit zwischen 22:00 Uhr und 07:00 darf die Nachtruhe durch die Benutzung dieser Instrumente und Geräte nicht gestört werden, es sei denn, dass die Störung auch unter besonderer Berücksichtigung des Schutzes der Nachbarschaft und der Allgemeinheit vor nächtlichem Lärm objektiv als zumutbar anzuerkennen ist. § 4 Ausnahmen Die Gemeinde Ottobrunn kann auf Antrag im Einzelfall Ausnahmen von den Bestimmungen der §§ 1 bis 3 zulassen, wenn ein Bedürfnis auch unter Berücksichtigung des Schutzes der Allgemeinheit oder der Nachbarschaft vor Lärm anzuerkennen ist. Die Ausnahmen können mit Bedingungen und Auflagen versehen werden. § 5 Zuwiderhandlungen Nach Art. 18 Abs. 2 Nr. 3 BaylmSchG kann mit Geldbuße bis zu 2. 500,-- Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. ruhestörende Haus- oder Gartenarbeiten gemäß § 2 Abs. 1-4 außerhalb der in § 1 festgelegten Zeiten durchführt, 2. entgegen dem Verbot in § 3 in ruhestörender Weise Musikinstrumente, Tonübertragungs-und -wiedergabegeräte benutzt.

Befahren der Wohnanlage:

Das gesamte Wegenetz der Parksiedlung ist verkehrsrechtlich als Fußgängerzone ausgewiesen und unterliegt deshalb der Straßenverkehrsordnung.
Das Befahren der Wohnbereiche ist deshalb nur auf Notfallfahrzeuge oder Rettungsdienste beschränkt.

Einfriedungen:

Die Gemeinde Ottobrunn setzte mit Wirkung vom 15.4.2019 eine neue Einfriedungssatzung in Kraft. Dazu finden Sie in §2 (Auszug) Einfriedungen sind entlang der öffentlichen Verkehrsflächen sowie der Vorgärten bis zur Flucht der Vorderkante des Hauptgebäudes mit einer Höhe von max. 1,30 m zulässig. Im Übrigen sind Einfriedungen bis zu einer Höhe von max. 1,80 m zulässig. Die Einfriedungen müssen einen Abstand von 10 cm zum Boden aufweisen, damit die Durchlässigkeit für Kleintiere gewährleistet ist. Unzulässig sind die Bespannung oder Verkleidung der Einfriedungen, die Verwendung von Stacheldraht sowie geschlossene Einfriedungen, Gabionen oder Mauern.

Baumschutzverordnung:

Ein breites Feld umfasst die Baumschutzverordnung, sie wurde mit Wirkung vom 01.07.2018 in Kraft gesetzt. Informieren Sie sich im Detail über die Gemeindehomepage.
https://www.ottobrunn.de/rathaus-buergerservice/ortsrecht/satzungen-verordnungen/

Die Müllentsorgung:

Ein großer Teil der Bewohner hat sich zu Tonnengemeinschaften zusammengeschlossen. Organisieren Sie sich gegebenenfalls mit Ihren Nachbarn. Die Abholtermine entnehmen Sie dem Entsorgungsplan der Gemeindeverwaltung. Der Plan wird halbjährlich von der Gemeinde verteilt.

Mitgliederversammlung:

Einmal jährlich wird durch den Vorstand eine Mitgliederversammlung einberufen. Diese findet in der Regel innerhalb der ersten drei Monate des neuen Jahres statt.

Themen der Mitgliederversammlung:

Die Versammlung spiegelt das Wirken des Vereins wieder und ist somit ein wichtiger Bestandteil der Parksiedlung. Um die Gemeinschaft als starken "Anwalt" darzustellen, ist Ihre Teilnahme an dieser Veranstaltung wichtig, bitte bestimmen Sie einen stimmberechtigten Vertreter, wenn Sie selbst nicht erscheinen können.

Besitzerwechsel:

Die Mitgliedschaft im Verein ist rechtlich an das jeweilige Eigentum gebunden. Wenn ein Eigentum den Besitzer wechselt, geht automatisch die Mitgliedschaft an den neuen Besitzer über. Bitte informieren Sie ihren Nachfolger darüber und melden Sie Ihre Mitgliedschaft ab. Übergeben Sie Ihre Unterlagen an den Nachfolger, sie sind Bestandteil der Besitzübergabe.